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01.10.2019

Haftung bei unsachgemäßer Sporthallenschließung

Nach längerer Recherche habe ich heute von der ARAG-Sportversicherung, der nach meinem Wissen alle Mitgliedsvereine des Stadtsportverbandes (SSV) Greven angehören, eine wichtige Auskunft in der Sache erhalten, die ich Euch nachstehend mitteile. Der Kontakt zur ARAG wurde über Vermittlung des Kreissportbundes Steinfurt hergestellt.


1. Haftung bei einem bestehenden Zusammenhang zwischen nicht sachgemäß verschlossener
Hallentür und einem daraus entstehenden Schaden:


Falldarstellung (Beispiel):

Nach Abschluss des Hallentrainings wird versehentlich eine Tür durch das beauftragte Vereinsmitglied nicht richtig verschlossen, sie bleibt z. B. nur angelehnt ohne ins Schloss zu fallen. Dieser Umstand wird von einem oder mehreren Unbekannten bemerkt, die dann später durch die nur angelehnte Tür die Halle betreten und dort einen Sachschaden verursachen (z. B. Brand, Vandalismus, Beschädigung von Gerät etc.).

Haftung:

Hier ist ein eindeutiger Zusammenhang zwischen fahrlässiger Ursache (angelehnte Tür) und Wirkung (entstandener Schaden) festzustellen, in diesen Fällen bietet die ARAGSportversicherung Haftpflicht-Versicherungsschutz für den betreffenden Verein, der sich bei Personenschäden bis zu einer Höhe von 5 Millionen € (pauschal) und bei Sachschäden bis zu einer Höhe von 250.000,- € beläuft (siehe "Sportversicherung ARAG" auf deren Homepage). Letztere bestehen im Rahmen der sogenannten Mietschadensabsicherung, unter die auch die seitens des betreffenden Vereins mit der Stadt vereinbarte Nutzung der Sporthalle subsumiert werden kann.
Sollte Vorsatz festgestellt werden, bietet die ARAG-Sportversicherung natürlich keinen Versicherungsschutz.

2. Haftung, wenn kein Zusammenhang zwischen nicht sachgemäß verschlossenen Hallentür und einem daraus entstehenden Schaden hergestellt werden kann:

Falldarstellung (Beispiel):

Auch in diesem Fall wird eine Hallentür durch ein Vereinsmitglied fahrlässig nicht sachgemäß verschlossen, wieder bleibt sie nur angelehnt. Am nächsten Tag wird in der Sporthalle ein schwerer Sachschaden, verursacht durch Vandalismus von unbekannten Tätern, festgestellt.
Bei der Untersuchung des Sachverhaltes wird festgestellt, dass das Fenster einer Umkleidekabine eingeschlagen wurde, durch das dann Unbekannte in die Halle eingedrungen sind. Durch die Feststellung von Spuren kann zweifelsfrei ermittelt werden, dass die Täter die Halle nicht durch die angelehnte Tür, sondern durch das zerschlagene Fenster betreten und dann den Schaden verursacht haben.

Haftung:

Hier liegt eindeutig kein Zusammenhang zwischen der nicht verschlossenen Tür und dem entstandenen Schaden vor. Sollte der Verein dennoch von der Stadt auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, besteht auch in diesem Fall der Haftpflichtversicherungsschutz der Sport-Haftpflichtversicherung. Die ARAG-Sportversicherung wird nach Prüfung der Sach- und Rechtslage allerdings die Ansprüche als rechtlich unbegründet für den Verein zurückweisen. Der Schaden verbleibt dann beim Eigentümer der Sporthalle, nämlich der
Stadt.

Bestehen zwischen der Stadt und den Hallen nutzenden Vereinen Verträge, in denen eindeutig die Haftung des Vereins für jedweden Schaden vereinbart ist, ist zu prüfen, ob diese Verträge eventuell gegen den Grundsatz von "Treu und Glauben" verstoßen könnten.
Normalerweise sind dann solche Verträge unüblich, gängig sind Verträge hingegen, die eine "verschuldensabhängige Haftung" gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalten.

Die betroffenen Vereine sollten eventuell bestehende Abmachungen prüfen und dem SSV das Ergebnis im zutreffenden Fall mitteilen.

Der Abschluss einer Versicherung durch die Vereine zur Erhöhung des Versicherungsschutzes für Sachschäden über 250.000,- € hinaus kann darüber hinaus natürlich in eigenem Ermessen erfolgen.


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