Satzung
In der Fassung vom 21. Juni 2022
Vorbemerkung
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen-, Amts- und Funktionsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Damit werden Personen, Amts- und Funktionsträger aller Geschlechter angesprochen.
Präambel
Der Stadtsportverband Greven (im Folgenden: SSV) gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Verbandsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Der SSV und seine Amts- und Funktionsträger bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der SSV und seine Amts- und Funktionsträger pflegen eine Aufmerksamkeitskultur.
Der SSV tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der SSV ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der SSV wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der SSV fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
§1
Name, Wesen, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Stadtsportverband Greven e. V. und ist ein Zusammenschluss der Sportvereine Grevens. Er ist unter der Registernummer VR 760 beim Amtsgericht Steinfurt in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der SSV hat seinen Sitz in Greven.
(3) Das Geschäftsjahr des SSV ist das Kalenderjahr.
§2
Gemeinnützigkeit
(1) Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der SSV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des SSV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Aufgaben und Zweck
(1) Zweck des SSV ist die Förderung des Sports. Zu seinen vordringlichsten Aufgaben zählt daher, die Möglichkeiten, in Greven auch unter Berücksichtigung einer sinnvollen Freizeitgestaltung Sport zu treiben, in jeder Hinsicht zu fördern, die dazu erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und zu koordinieren. Er vertritt die sportlichen Belange in Greven gegenüber der Stadtverwaltung, sonstigen Behörden und Verbänden sowie der lokalen Politik und unterstützt seine Mitglieder bei damit zusammenhängenden Fragen. Der SSV ist in sportlichen Belangen in Greven grundsätzlich anzuhören. Er besitzt in diesen Fragen Mitspracherecht.
(2) Die sich hieraus ergebenden Einzelaufgaben sind insbesondere:
- die Zusammenarbeit aller Mitglieder zu fördern,
- unter den Mitgliedern zu moderieren, auch im Fall aufkommender Konflikte unter einzelnen Mitgliedern,
- die im SSV zusammengeschlossenen Sportvereine in organisatorischen und finanziellen Belangen im Rahmen der eigenen Möglichkeiten zu unterstützen,
- die bewegungsorientierte Jugend- und Seniorenarbeit zu fördern,
- den Breiten- und Leistungssport zu fördern,
- sportliche Freizeitgestaltung zu ermöglichen,
- Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Sports zu betreiben,
- Anregungen zur Planung und Errichtung von Sportanlagen zu geben,
- die Stadt Greven in allen Fragen des Sports vor Entscheidungen zu beraten und durch Stellungnahmen und Vorbringen eigener Vorstellungen zu unterstützen,
- die politischen Fraktionen des Rates der Stadt Greven in Angelegenheiten des Grevener Sports zu beraten.
§4
Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen des SSV sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für den SSV; der Gesamtvorstand kann dem SSV folgende Ordnungen geben:
- Geschäftsordnung,
- Finanzordnung,
- Jugendordnung.
(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§5
Mitgliedschaft
(1) Dem SSV gehören ordentliche und außerordentliche Mitglieder an. Alle Mitglieder erkennen die Satzung und die dem SSV vom Gesamtvorstand gegebenen Ordnungen sowie in diesen enthaltene Rechte und Pflichten an.
(2) Ordentliche Mitglieder können alle als gemeinnützig anerkannten Sportvereine werden, die ihren Sitz in Greven haben sowie dem Kreissportbund Steinfurt und einem vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. anerkannten Fachverband angeschlossen sind.
(3) Mitglieder, für die die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht gelten, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden; sie werden weder finanziell, noch mit Rat und Tat durch den SSV gefördert.
(4) Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5a
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den SSV zu richten. Die Aufnahme in den SSV ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Wird die ordentliche Mitgliedschaft beantragt, muss nachgewiesen werden, dass das Mitglied die Bedingungen aus § 5 Absatz 2 erfüllt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des SSV in der jeweils gültigen Fassung an.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§5b
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.
(2) Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres durch Erklärung in Textform an die Geschäftsadresse des SSV mit einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- schuldhaft grob gegen die Satzung oder die Ordnungen des SSV verstößt;
- in grober Weise den Interessen des SSV und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem SSV oder dem Ansehen des SSV durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinderund Jugendschutzes, schadet.
- Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
- Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(4) Erfüllt ein ordentliches Mitglied die in § 5 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr, so endet seine Mitgliedschaft im SSV. Der Gesamtvorstand trifft eine entsprechende Feststellung. Eine erneute Aufnahme, ggf. als außerordentliches Mitglied, kann auf Antrag erfolgen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Gegenstände aus dem Eigentum des SSV sind herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§6
Organe
Organe des SSV sind die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand.
§6a
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV. Es gibt ordentliche Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen und den außerordentlichen Mitgliedern sowie den Mitgliedern des Gesamtvorstands. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Gesamtvorstands sowie je ein Delegierter der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Mehrere Stimmen können nicht auf einer Person vereinigt werden. Stimmberechtigt sind nur persönlich Anwesende.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Der Vorsitzende oder - bei seiner Verhinderung oder auf Beschluss des Gesamtvorstands - ein anderes Mitglied des Gesamtvorstands lädt zur ordentlichen Mitgliederversammlung und - auf Verlangen eines Drittels aller Mitglieder oder auf Beschluss des Gesamtvorstandes - zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ein. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin in Textform unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen. Soll eine Änderung der Satzung behandelt werden, ist die vorgesehene Änderung mit der Einladung bekannt zu geben.
(4) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen. Der Text des Antrags ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Nach Ablauf dieser Frist eingegangene Anträge können in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gebracht werden, wenn zu Beginn der Versammlung mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden dem zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands und der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Gesamtvorstands,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
- Satzungsänderungen,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Auflösung des SSV.
(7) Gästen kann vom Versammlungsleiter das Rederecht eingeräumt werden.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift wird von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Sie ist den Mitgliedern zuzustellen.
§6b
Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand erfüllt die Aufgaben des SSV im Rahmen und im Sinne der Satzung aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und mindestens drei bis maximal sieben stellvertretenden Vorsitzenden. Darüber hinaus kann der Vorstand des SSV fachbezogen und temporär Beiräte aus seinen Mitgliedern bilden und projektbezogen in die Vorstandsarbeit einbinden. Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.
(3) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Gesamtvorstand ist so oft einzuberufen, wie es die Lage der Geschäfte erfordert. Die Entscheidung über die Einberufung wird vom Vorsitzenden getroffen. Darüber hinaus hat der Vorsitzende den Vorstand auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes einzuberufen.
(5) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(6) Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Sie ist den Mitgliedern des Gesamtvorstands und der Verwaltung der Stadt zuzustellen.
(7) Abstimmungen über Beschlussvorhaben werden in den Vorstandssitzungen durch Handzeichen vorgenommen, hierbei entscheidet die einfache Mehrheit. Die Abstimmungsergebnisse sind für die Vorstandsmitglieder bindend.
§6c
Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand benennt aus seiner Mitte durch Beschluss die drei stellvertretenden Vorsitzenden, die zusammen mit dem Vorsitzenden den geschäftsführenden Vorstand bilden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Der Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins. Er regelt die Vereinsangelegenheiten, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Gesamtvorstands- und Mitgliederversammlungen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden wird er von einem stellvertretenden Vorsitzenden aus dem geschäftsführenden Vorstand vertreten.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
(4) Die Aufgaben des SSV werden auf der Grundlage eines regelmäßig zu aktualisierenden Arbeitsverteilungsplans innerhalb des Gesamtvorstands auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt.
§6d
Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz
(1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nummer 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit für den Verein entgeltlich tätigen Dritten abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des SSV einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des SSV entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(5) Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
§7
Abstimmungen und Wahlen
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wenn nicht in der Satzung anders bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
(4) Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
(5) Der Vorsitzende wird einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, findet als zweiter Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die stellvertretenden Vorsitzenden können in einer Blockwahl gemeinsam gewählt werden. Eine Einzelwahl der stellvertretenden Vorsitzenden ist durchzuführen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung verlangt wird; für beantragte Einzelwahl der stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Sätze 2 bis 5. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
(6) Alle Wahlen erfolgen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung in ungeraden Jahren für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Erfolgt eine Ersatzwahl im Verlauf dieser zwei Jahre, so endet die Amtszeit des per Ersatzwahl gewählten Amtsträgers mit Ablauf der ursprünglichen Wahlperiode.
§8
Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Verbandskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§9
Beteiligung von Rat und Verwaltung
(1) Zu den Mitgliederversammlungen sind je ein Vertreter der Fraktionen des Rates der Stadt Greven und der Bürgermeister der Stadt Greven einzuladen. Sie sind mitspracheberechtigt, aber nicht stimmberechtigt.
(2) Zu den Gesamtvorstandssitzungen kann ein Vertreter der Verwaltung der Stadt Greven eingeladen werden. Er ist mitspracheberechtigt, jedoch nicht stimmberechtigt.
§10
Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nummer 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§11
Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und der Aufgaben des SSV werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im SSV verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des SSV, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem SSV hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DS-GVO und dem BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§12
Schlussbestimmung
(1) Die Auflösung des SSV Greven kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss. Der Einladung muss der schriftlich gefasste Antrag auf Auflösung mit eingehender Begründung beigefügt sein.
(2) Der Beschluss über die Auflösung des SSV bedarf der Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Greven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
(4) Sollte ein Teil dieser Satzung ungültig sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Teile davon unberührt. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen und zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.