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19.12.2019

Richtlinie über die Vergabe von Hallenzeiten und Benutzungsordnung Sporthallen vom Rat beschlossen

Im Rahmen der Grevener Ratssitzung am 18.12.19 wurden die zwischen Stadtverwaltung, Sportvereinen und SSV erarbeitete "Richtlinie über die Vergabe von Hallenzeiten" sowie die "Benutzungsordnung Sporthallen" beschlossen.

Gemäß § 2 (1) gehören zum berechtigten Nutzerkreis die städtischen Schulen sowie eingetragene gemeinnützige Sportvereine, die dem Stadtsportverband Greven angehören.
Neu aufgenommen wurde § 2 (2), nach dem gemeinnützige Sportvereine, die nicht dem
Stadtsportverband angehören, die Sporthallen nutzen können, wenn die Nutzer nach Absatz 1 die Sporthallen nicht benötigen.

Die Vergabe von Hallenzeiten soll nunmehr von den Beteiligten jährlich überprüft und im Bedarfsfalle aktualisiert werden.


Die Benutzungsordnung Sporthallen sieht im § 9 (3) eine für die nutzenden Sportvereine wichtige neue Regelung zur Haftung vor, danach haftet der Benutzer im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen und Geräten durch die Nutzung entstehen. Dies schließt auch Schäden ein, die durch nicht ordnungsgemäßes Verlassen oder Verschließen der Sporthalle entstehen.
Die Stadt Greven nimmt die Nutzer nur bis zur Höhe der für Sach- und Personenschäden über die Haftpflichtversicherung des Landessportbundes für
Vereine garantierten Versicherungssummen in Haftung. Nutzer, die nicht Mitglied im Landessportbund sind, haben eine entsprechende Haftpflichtversicherung für
Personen- und Sachschäden nachzuweisen.

Diese Regelung war so bisher nicht getroffen, sie gibt den Hallen nutzenden Vereinen nunmehr Rechtssicherheit.


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