Die Stadt Greven hat mit Amtsblatt Nr. 5 vom 16.03.2020 folgende Allgemeinverfügung
bekannt gegeben, die hier hinsichtlich der Auswirkungen als Auszug mit der Bitte
um Kenntnisnahme mitgeteilt wird.
Gem. §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) ergeht zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende
Allgemeinverfügung
Adressaten dieser Allgemeinverfügung sind die Inhaber, Betreiber, Veranstalter und unmittelbaren Besitzer der in Ziffer 1 bis 3 genannten Einrichtungen, Räumlichkeiten und Grundstücke. Alle anderen Personen, die ein Recht daran haben (z. B. Eigentümer, Vermieter oder Verpächter, Untermieter), haben die getroffenen Anordnungen zu dulden.
1. Im gesamten Gebiet der Stadt Greven sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, untersagt.
Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind.
2. Folgende Einrichtungen und insbesondere folgende Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
a) alle Bars, Schankwirtschaften, Shishabars, Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, (Freilicht-)Theater, Kinos, Tierparks und Museen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen,
b) alle Fitness-Studios, Yoga- und Gymnastikräume, Reha-Sporteinrichtungen (außer Einrichtungen, soweit die dort durchgeführten Behandlungen ärztlich zwingend erforderlich sind), sonstige Sporteinrichtungen (inkl. Ballsport, Tennis, Golf) und Freizeiteinrichtungen (inkl. Kinderspiel- und Bolzplätzen, Jugendzentren, Bibliotheken), Schwimmbäder und sogenannte "Spaßbäder", Saunen,
c) Reit- und Fahrsport inklusive Unterricht, soweit es über das für die artgerechte Tierhaltung zwingend erforderliche Maß hinaus geht; Hundeschule und ?sport,
d) alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,
e) Zusammenkünfte in Sportvereinen; auch in den Clubräumen,
f) Rollenspiele, Quizveranstaltungen, Gesellschaftsspiele, Chorproben und Ähnliches mit mehr als 5 Teilnehmern,
g) Spielhallen sowie
h) Prostitutionsbetriebe und Swingerclubs.
3. Speisewirtschaften (auch in Hotels) und Cafés (auch in Bäckereien) haben sicherzustellen, dass
- eine Registrierung aller Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten (Datum, Uhrzeit, Nach-name, Vorname, Adresse, Telefonnummer) erfolgt,
- die Einrichtung so ausgestaltet ist, dass zwischen den Personen an verschiedenen Tischen ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten und der Aufenthalt an Schanktheken untersagt wird,
- die Besucherinnen und Besucher die Hygienehinweise des Robert-Koch-Instituts erhalten und
- die Einhaltung der Hygienehinweise ermöglicht wird.
4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere der in Ziff. 1 bis 3 getroffenen Anordnungen drohe ich die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- ? an.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt 05/2020 der Stadt Greven in Kraft und gilt bis einschließlich 19.04.2020. Eine Verlängerung ist möglich.