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01.11.2020

Neue Ergänzung zur Corona-Schutzverordnung

Liebe Sportfreunde,

das Land NRW hat eine weitere Ergänzung zur Corona-Schutzverordnung herausgegeben, die ab dem 02.11.2020 in Kraft traten wird.

Die den Sport betreffenden Bestimmungen in § 9 übersende ich euch nachstehend, eindeutig ist darin geklärt, dass der noch erlaubte Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes nur außerhalb geschlossener Räumlichkeiten durchgeführt werden darf. Jede sportliche Betätigung auf Freiluftsportanlagen oder in Sporthallen sowie individuell über die vorstehenden Personenkreise hinaus sind unzulässig.

Die Stadt Greven wird die ab kommenden Montag geltende Corona-Schutzverordnung in einer hausinternen Verfügung umsetzen. Ob geplante Besprechungen oder Gesprächsrunden im November stattfinden werden bleibt abzuwarten, ich werde dies Anfang kommender Woche gesondert berichten.


Tut mir leid, dass ich keine positiveren Nachrichten mitteilen kann, andererseits herrscht nunmehr weitgehende Klarheit. Ich kann nur nochmals an alle Beteiligten appellieren, sich an die neuen Vorgaben zu halten, auch wenn es noch so schwerfallen mag. Hoffen wir auf eine bessere Zeit nach dem November.

Ergänzend nochmals die Bitte, mir die Umsetzungsbestimmungen der Fachverbände zuzuleiten,
sofern sie euch vorliegen.

Trotz allem ein schönes Wochenende und viele Grüße,

Werner Jacobs
Vorsitzender


Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO)
Vom 30. Oktober 2020




§ 9
Sport

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig.

(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020
untersagt.

(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben bis zum 30. November 2020 nicht zugelassen werden.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem
Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen zulässig.


(1) Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft.

(2) Ziel der mit dieser Verordnung in Kraft tretenden zusätzlichen Einschränkungen ist es, die derzeitige Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und so weit zu reduzieren, dass es in der Weihnachtszeit keiner weitreichenden Beschränkungen der persönlichen Kontakte und der wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf. Vor diesem Hintergrund tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft; davon abweichend treten § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 13 Absatz 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 sowie § 11 Absatz 3 mit Ablauf des 3. Januar 2021 außer Kraft.

(3) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen
fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.
Düsseldorf, den 30. Oktober 2020
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n


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