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03.11.2020

Erläuterungen zur aktuellen Ergänzung der Corona-Schutzverordnung vom 30.10.2020

Liebe Sportfreunde,

nachstehende Erläuterungen zur aktuellen Corona-Schutzverordnung hat der LSB NRW auf seiner Homepage bekanntgegeben.
Die Staatskanzlei NRW hat diese Erläuterungen so beschlossen.
Der Reit- und Fahrverein Greven hatte mich darüber auch bereits informiert.

Insbesondere die Ausführungen zum Individualsport bitte ich zu beachten.
Diese sind nun eindeutig formuliert, ich habe sie in Rot gekennzeichnet.b


Das Land NRW geht hierbei zwar restriktiver vor als einige andere Bundesländer, lässt jedoch auch (siehe Beispiele) einige Ausnahmen zu.

Ob und wann weitere Erleichterungen folgen werden, ist mir derzeit nicht bekannt, Neuigkeiten dazu werde ich unverzüglich an euch weitergeben.

Viele Grüße
Werner Jacobs

Vorsitzender



Die für den November geltende Verordnung gibt unter § 9 "Sport" im Wesentlichen vor:
§9 (1):


1. Sämtlicher Freizeit und Amateursportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30.11.2020 unzulässig.

Unter "Freizeit - und Amateursportbetrieb" ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb in allen Ligen unterhalb der in § 9(3) genannten Profiligen zu verstehen.

2. Ausgenommen von dem Verbot ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.

Unter dem zulässigen "Individualsport" wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden.

Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport.

Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist, ebenso wie die Ausübung von Mannschaftssport, nicht gestattet.

Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. In Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet.

Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der Coronaschutzverordnung sind in jedem Fall einzuhalten.

Dazu einige Beispiele:

Im Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht gestattet, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes.

Ein Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z. B. maximal zwei Personen oder bis zu zehn Personen aus einem Hausstand spielen.

Das Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet.

Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet.

Leichtathletische Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden.

Sport im Park, z.B. Yoga oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.


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