Aufgrund der aktuellen Situation hat der Krisenstab der Stadt Greven am Freitag entschieden, alle Sportplätze und -hallen für den Trainings- und Spielbetrieb ab sofort zu sperren. Für den Schulsport bleiben die Hallen und Plätze vorerst geöffnet. Das Grevener Hallenbad ist ab Freitag, 14 Uhr, komplett geschlossen ? das gilt auch für den Schulsport. Die Stadt folgt damit einer Empfehlung des Kreisgesundheitsamts. Die Maßnahmen tragen dazu bei, die Übertragung des Corona-Virus COVID-19 zu verlangsamen und besonders gefährdete Menschen vor Ansteckung zu schützen. Die Schließungen gelten vorerst bis Ende April.
Im Zusammenhang mit den Maßnhahmen zum Corona-Virus hat die Stadt Greven darüber informiert, dass der Trainings- und Spielbetrieb in Sporthallen und auf Sportplätzen zunächst wie üblich weitergeführt werden kann.
Dies wurde am 11.03.2020 im Rahmen einer städtischen Krisensitzung so entschieden.
Die Sprechzeit des SSV im Rathaus fällt am 26.02.2020 aus.
Die diesjährige Mirgliederversammlung des SSV Greven wird am Donnerstag, den 02.04.2020, ab 19.00 Uhr im großen Saal der Gaststätte "Zum Goldenen Stern" (Öppe) stattfinden.
Am 18.01.2020 fand in den Räumen der tollen neuen Sportanlage des SC Reckenfeld die diesjährige Strategie-Tagung des SSV-Vorstandes statt, in der die Arbeitsschwerpunkte für das laufende Jahr besprochen
und abgestimmt wurden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die nächste Sprechzeit des SSV im Rathaus erst wieder am 15.01.2019, in der gewohnten Zeit von 16:00 - 18:00 Uhr stattfindet.
Im Rahmen der Grevener Ratssitzung am 18.12.19 wurden die zwischen Stadtverwaltung, Sportvereinen und SSV erarbeitete "Richtlinie über die Vergabe von Hallenzeiten" sowie die "Benutzungsordnung Sporthallen" beschlossen.
Gemäß § 2 (1) gehören zum berechtigten Nutzerkreis die städtischen Schulen sowie eingetragene gemeinnützige Sportvereine, die dem Stadtsportverband Greven angehören.
Neu aufgenommen wurde § 2 (2), nach dem gemeinnützige Sportvereine, die nicht dem
Stadtsportverband angehören, die Sporthallen nutzen können, wenn die Nutzer nach Absatz 1 die Sporthallen nicht benötigen.
Die Vergabe von Hallenzeiten soll nunmehr von den Beteiligten jährlich überprüft und im Bedarfsfalle aktualisiert werden.